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   OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19   

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https://dejure.org/2020,6914
OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19 (https://dejure.org/2020,6914)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.03.2020 - 1 N 32.19 (https://dejure.org/2020,6914)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. März 2020 - 1 N 32.19 (https://dejure.org/2020,6914)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 Abs 2 EURL 49/2014, § 17 Abs 2 S 1 EinSiG, § 5 Abs 2 S 1 Nr 1 EntschFinV, Art 13 Abs 1 EURL 49/2014, § 26 Abs 1 S 4 EinSiG
    Vereinbarkeit der Festlegung des Mindestjahresbeitrags zur Entschädigungsberechnung deutscher Banken mit höherrangigem Recht; Erhebung des pauschalierten Kostenzuschlags

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 10 Abs 2 EURL 49/2014, § 17 Abs 2 S 1 EinSiG, § 5 Abs 2 Nr 1 EntschFinV, § 124 Abs 2 Nr 1, 2, 3 VwGO, Art 13 Abs 1 EURL 49/2014, § 26 Abs 1 S 4 EinSiG, § 19 Abs 2 EinSiG, § 7 Abs 1 S 1 EntschFinV
    Einlagensicherungsrichtlinie; Einlagensicherungssystem; Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB); Finanzierung der EdB; CRR-Kreditinstitut; Jahresbeitrag; Mindestbeitrag; Verwaltungskosten; pauschalierter Kostenzuschlag;Ermessen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    ... Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 129, 49 ; stRspr).

    Die Anforderungen verschärfen sich umso mehr, je weniger die Merkmale für Einzelne verfügbar sind oder je mehr sie sich den in Art. 3 Abs. 3 GG ausdrücklich benannten Merkmalen annähern (vgl. BVerfGE 129, 49 ).

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Das erstinstanzliche Urteil (juris Rn. 34 ff.) hat sich hierzu auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - (juris Rn. 95 ff. m.w.N.) und dessen Erwägungen zu den Jahresbeiträgen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EAEG in Verbindung mit §§ 1 und 2 der EdW-Beitragsverordnung bezogen und auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Das Verwaltungsgericht hat mit seiner Bezugnahme auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 2009 (a.a.O.) weder "die Anforderungen an die Qualität der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung" verkannt noch ist es von einer "überholten Dogmatik zu Art. 3 Abs. 1 GG" ausgegangen.

  • BVerfG, 07.05.2013 - 2 BvR 909/06

    Ehegattensplitting

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse (vgl. BVerfGE 133, 377 ; stRspr).
  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Regelungen des Risikostrukturausgleichs verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Die allgemeinen Ausführungen der Klägerin zur richtigen "Dogmatik zu Art. 3 Abs. 1 GG" führen nicht weiter, zumal der hierfür in Bezug genommene Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 - 2 BvF 2/01 - zur Verfassungsmäßigkeit der Regelungen des Risikostrukturausgleichs in der gesetzlichen Krankenversicherung (BVerfGE 113, 167, juris Rn. 135 ff.) im vorliegenden Zusammenhang unergiebig ist.
  • BVerfG, 07.02.2012 - 1 BvL 14/07

    Ausschluss von Nicht-EU-Bürgern von der Gewährung des Landeserziehungsgeldes nach

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben (vgl. BVerfGE 130, 240 ; stRspr).".
  • BVerfG, 16.09.2009 - 2 BvR 852/07

    Mindestumlage nach § 16 FinDAG verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Wie kaum ein anderer Wirtschaftszweig benötigt das Kreditgewerbe für seine Tätigkeit das uneingeschränkte Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und in das solide Geschäftsgebaren des gesamten Gewerbes (vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf des Kreditwesengesetzes, BT-Drs. 3/1114, S. 19; die Eingangserwägung der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme sowie BVerfG, Beschluss vom 16. September 2009 - 2 BvR 852/07 - BVerfGE 124, 235 ff., juris Rn. 24 ff.).
  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92

    Elternunabhängige Ausbildungsförderung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Zu dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 99, 165, 177 ff. ) erforderlichen hinreichend gewichtigen Grund für eine nicht gleichheitswidrige Ungleichbehandlung, kann auf Ausführungen zur Zielausstattung gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 EinSiG und Art. 10 Abs. 2 der Einlagensicherungsrichtlinie verwiesen werden.
  • BVerfG, 11.12.2019 - 1 BvR 3087/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ungleichbehandlung eingetragener

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt bei der Prüfung von Art. 3 Abs. 1 GG Folgendes (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2019 - 1 BvR 3087/14 - juris Rn. 9 m.w.N.):.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.01.2020 - 1 N 66.19

    Zum Ermessen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) bei der

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 27.03.2020 - 1 N 32.19
    Denn die Kosten und weiteren Aufwendungen für die im Auftrag der EdB gemäß § 35 ff. EinSiG vorzunehmenden Prüfungen der sog. Einreicherdateien im Sinne von § 7 Abs. 8 EinSiG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 9. Januar 2020 - OVG 1 N 66.19 - zur Veröffentlichung in juris und beck-online vorgesehen) sind von den geprüften Kreditinstituten nach § 38 EinSiG gesondert zu erstatten, so dass diese Kosten nicht in die Prognose zur Bestimmung der Verwaltungskostenpauschale nach § 5 Abs. 3 EntschFinV einfließen.
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